Grenzüberschreitende Strafrechtspflege in einer globalisierten Gesellschaft: Grundrechtsschutz im Spannungsfeld von Rechtsstaatskrise und Souveränitätsvorbehalten
Ziel dieser juristisch-dogmatische Analyse ist es zu ergründen, wie grenzüberschreitende Strafrechtspflege gelingen kann, ohne den rechtsstaatlichen unabdingbaren Grundrechtsschutz des Einzelnen preiszugeben.
Grundsätzlich gilt im Völkerrecht das Nichteinmischungsgebot, wonach souveräne Staaten selbstbestimmt in der Strafverfolgung auf dem eigenen Territorium sind. Hintergrund des Projektes sind neue Kriminalitätsformen (Terrorismus, Menschenhandel, Geldwäsche), die durch Globalisierung und Digitalisierung aber einzelstaatlich nicht mehr effektiv verfolgbar sind und eine intensive zwischenstaatliche Zusammenarbeit (internationale Rechtshilfe) erfordern. Geopolitische Spannungen sowie autoritäre und nationalistische Kräfte erschweren genau diese Zusammenarbeit jedoch.
Zu Beginn des Projektes erfolgt eine Untersuchung der neuen Entwicklungen in der internationalen Zusammenarbeit in Strafsachen. Traditionell erstreckt sich dieses Rechtsgebiet auf Regeln für die Auslieferung, die Vollstreckung im Ausland verhängter Sanktionen sowie auf sonstige Formen der Kooperation, die insbesondere den grenzüberschreitenden Beweismittel- und Informationsaustausch umfassen, stets geprägt durch starke Souveränitätsvorbehalte und hohe rechtliche Hürden.
Seit 2002 wandelt sich dieses System in der EU sukzessive. Im deutschen Recht zählen hierzu eine umfassende Reform des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG), auf europäischer Ebene die Verfolgung bestimmter Straftaten durch die Europäische Staatsanwaltschaft. Das Unionsrechts verpflichtet die Mitgliedsstaaten mittlerweile in weitem Umfang zur gegenseitigen Anerkennung justizieller Entscheidungen und durchbricht mittels der E-Evidence-Verordnung im Hinblick auf die Erlangung digitaler Beweismittel auch das traditionelle Territorial- und Souveränitätsdenken des Rechtshilferechts. Es gibt Vorarbeiten für eine EU-Verordnung über die Übertragung kompletter Strafverfahren, die weit übertreffen, was bisher im deutschen Recht unter stellvertretender Strafrechtspflege verstanden wurde. Auf völkerrechtlicher Ebene gibt es seit kurzem die Ljubljana-Konvention zur wechselseitigen Unterstützung bei der Verfolgung von Völkerstraftaten, außerdem arbeitet der Internationale Strafgerichtshof erstmalig in einem Joint Investigation Team mit einzelstaatlichen und europäischen Institutionen zusammen, um völkerrechtliche Kernverbrechen in der Ukraine zu untersuchen.
Im nächsten Schritt wird untersucht, wie Rechtsstaatskrisen die Zusammenarbeit in Strafsachen beeinflussen. Typischerweise gehen sie mit Attacken auf die Unabhängigkeit der Justiz und kritische Berichterstattung in den Medien einher. Diese Entwicklung hat dazu geführt, dass der EuGH den Gedanken der gegenseitigen Anerkennung relativieren musste. Neue Regeln und Formen europäischer und internationaler Kooperation und Formen der Kooperation auf europäischer wie internationaler Ebene müssen nun aber konsequent daraufhin überprüft werden, ob sie die Fairness des Strafverfahrens und andere Grundrechte hinreichend schützen oder umgekehrt für eine rechtsstaatswidrige Strafverfolgung instrumentalisiert werden können.
Abschließend soll die Frage beantwortet werden, wie sich das Bedürfnis nach effektiver grenzüberschreitender Strafverfolgung, ein rechtsstaatlicher Grundrechtsschutz und staatliches Souveränitätsdenken in Anbetracht der gegenwärtigen internationalen Lage in Einklang bringen lassen. Hierbei befasst sich das Projektteam neu mit den Grenzen der Toleranz gegenüber anderen Rechtsordnungen und -kulturen und versucht zu klären, inwieweit sich ein demokratischer Verfassungsstaat für abweichende Wertvorstellungen und politische Modelle öffnen und in letzter Konsequenz die Straflosigkeit schwerer Formen von Kriminalität in Kauf nehmen muss. Prof. Zimmermann geht dabei auf die grundrechtsdogmatische Figur der Schutzverantwortung eines Rechtsstaats gegenüber seinen Bürgerinnen und Bürgern ein.