Beweisgewinnung und autonomes Fahren: Untersuchung zu Beweiserhebung und -verwertung im Zusammenhang mit Daten aus automatisiert oder autonom fahrenden Kraftfahrzeugen – Strafprozessuale Zulässigkeit und Auswertung durch „Legal Tech“
Prof. Nestler befasst sich im Rahmen des Projekts mit der Beweiserhebung und -verwertung im Zusammenhang mit Daten aus automatisiert oder autonom fahrenden Kraftfahrzeugen im Strafprozess.
Dabei geht es erstens um die Frage, welche Möglichkeiten und Grenzen bei der Beweisgewinnung und -führung bestehen, zweitens um die Frage, inwieweit dabei „Legal Tech“ – z. B. für eine weitgehend automatisiert erfolgende Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten – eingesetzt werden kann und drittens um die Frage, welche rechtlichen Auswirkungen sich im internationalen Kontext ergeben.
Hinsichtlich der Beweisgewinnung wird untersucht, ob hinreichende Rechtsgrundlagen vorliegen und inwieweit der Staat auf persönliche Daten zugreifen darf. Problematisch ist dabei zunächst, ob überhaupt eine Sicherstellung der Speichermedien zulässig ist. Häufig liegen die Daten aber auf externen Servern, so dass die besonderen Voraussetzungen einer Sicherstellung bei Dritten vorliegen müssen. Liegen die Daten auf Servern im Ausland, stellt sich zusätzlich die Frage, inwieweit ein Zugriff im Ausland zulässig ist.
Bezüglich der Auswertung von Beweismaterial durch „Legal Tech“ wird geklärt, wie sichergestellt werden kann, dass die Entscheidung über Verfolgung oder Verfahrenseinstellung bei den Strafverfolgungsbehörden verbleibt und nicht schon automatisch erfolgt. Das kommt insbesondere dann in Betracht, wenn mögliche Verstöße automatisiert geprüft werden und die Software das Verhalten nicht als strafrechtlich relevant beurteilt – mangels Weiterleitung an die Strafverfolgungsbehörden hätte dann faktisch die Software endgültig entschieden.
Bezüglich der aufgeworfenen Fragen wird ein Rechtsvergleich von deutschem und US-amerikanischem Recht durchgeführt, also von zwei Rechtssystemen, die sich durch grundlegende Unterschiede auszeichnen. Die Ergebnisse des Vergleichs könnten Automobilherstellern und Strafverfolgungsbehörden gerade aufgrund dieser fundamentalen Unterschiedlichkeit der Systeme eine fundierte Vorstellung davon vermitteln, womit für die unterschiedlichen Systeme zu rechnen ist; aus wirtschaftlichen Gründen wäre es sinnvoll, intelligente Systeme im Hinblick auf die Beweiserhebung so auszugestalten, dass sie in unterschiedlichen Rechtsordnungen eingesetzt werden können.