Funding Funded Projects Außergerichtliche Beschwerdemechanismen entlang von Lieferketten – Überprüfung der Wirksamkeit und Konzeption von Lernenden Systemen im Spannungsfeld zwischen Regulierung und Selbstregulierung

Außergerichtliche Beschwerdemechanismen entlang von Lieferketten – Überprüfung der Wirksamkeit und Konzeption von Lernenden Systemen im Spannungsfeld zwischen Regulierung und Selbstregulierung

Anliegen dieses Forschungsprojekts ist ein Vergleich unterschiedlicher Konzeptionen von Wirksamkeit und Wirksamkeitsüberprüfung der gemäß § 8 Lieferkettesorgfaltspflichtengesetz (LkSG) von transnational tätigen Unternehmen einzurichtenden außergerichtlichen Beschwerdemechanismen im Hinblick auf Menschenrechtsverletzungen und Umweltschäden. Im Vordergrund stehen dabei die systematische und fortlaufende Optimierung der Beschwerdemechanismen sowie das übergeordnete Risikomanagement im Sinne Lernender Systeme. Neben der juristischen fließen auch die wirtschafts- und die politikwissenschaftliche Perspektive ein.

Nationale Gesetzgeber stehen vor der Herausforderung, dass die gesetzlichen Regelungen, die Menschenrechts­verletzungen oder Umweltschäden entlang transnationa­ler Lieferketten begegnen sollen, oft außerhalb der eige­nen hoheitlichen Reichweite liegen. Daher bedienen sich Gesetzgeber zunehmend Regelungsansätzen, die im Spannungsfeld zwischen staatlicher Regulierung, Soft Law und effektiver Selbstregulierung verortet sind. Au­ßergerichtliche Beschwerdeverfahren sind eine kom­plementäre Ergänzung staatlicher Gerichte und ermöglichen mehr Zugang zum Recht. Flankiert werden sie durch öf­fentliche Berichtspflichten.

In solchen Beschwerdeverfahren können bereits einge­tretene Schäden verhandelt sowie gemeinsam mit den Betroffenen zukunftsgerichtete Strategien für die Behe­bung konkreter Risiko- und Gefahrenlagen entwickelt werden. Vorteile liegen in der Flexibilität und der Orien­tierung auf einvernehmliche Lösungen, die auch nicht-justitiable Aspekte und Abhilfen einbeziehen können und (auch privaten) Akteuren die Möglichkeit eröffnen, sich unabhängig von ihrer Prozessführungsbefugnis zu beteiligen, womit das außergerichtliche Beschwerdeverfahren den komplexeren Beteiligtenstrukturen besser gerecht wird als ein Gerichtsverfahren. Zudem können sie als präventionsorientierte Frühwarnsysteme dienen, indem sie auf besonders risikobehaftete Branchen, Regi­onen oder Zulieferunternehmen hinweisen. Selbstver­pflichtungen und gegenseitige Kontrolle (Peer Control) der Unternehmen können ergänzend hinzutreten; als Sanktion bietet sich ein Ausschluss aus dem Verbund an.

Wie die von § 8 Abs. 5 LkSG verpflichteten Unternehmen ihre Beschwerdemechanismen auszugestalten und an­hand welcher Kriterien sie deren Wirksamkeit zu über­prüfen haben, ist derzeit mit erheblichen Unklarheiten behaftet. Eine Legaldefinition ist in § 8 LkSG nicht vor­handen. Es ist denkbar, dass der Gesetzgeber den Wirk­samkeitsbegriff wie in § 4 Abs. 2 LkSG verstanden haben will, der allerdings seinerseits weitgefasst ist und Raum für Interpretation bietet. Auch in der einschlägigen Litera­tur finden sich nur wenige, teils widersprüchliche Hin­weise, ebenso wenig in der „Häufig gestellten Fragen“-Handreichung des zuständigen Bundesamts für Wirt­schaft und Ausfuhrkontrolle.

§ 9 Abs. 1 LkSG fordert, Beschwerdeverfahren so zu ge­stalten, dass auf Risiken und Verletzungen im Einfluss­bereich mittelbarer Zulieferer hingewiesen werden kann, so dass § 8 LkSG tiefer in die Lieferkette hineinreicht als andere Sorgfaltspflichten des LkSG und die Frage aufwirft, wie die Wirksamkeit von Beschwerdeverfahren jenseits unmittelbarer Zulieferbetriebe gemessen und überprüft werden kann.

Einen internationalen Anhaltpunkt für die Begriffsauslegung bieten die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte, die von der Bundesre­gierung bereits im Nationalen Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte aufgegriffen worden sind. Einschlägig ist vor allem Leitprinzip 31, das acht Kriterien definiert, von denen allerdings lediglich das Kriterium „zugänglich“ Eingang in den Wortlaut des § 8 LkSG gefunden hat.

Prof. Gläßer geht davon aus, dass der Gesetzge­ber mit § 8 Abs. 5 LkSG nicht nur eine Überprüfung, sondern auch stetige Verbesserung der Beschwerdever­fahren vorgesehen hat, da sonst die Wirksamkeit kaum gewährleistet werden kann. Dafür spricht auch, dass das Wirksamkeitskriterium des Leitprinzips 31 fordert, dass außergerichtliche Beschwerdemechanismen eine „Quelle kontinuierlichen Lernens“ sein sollten. Um dies zu gewährleisten, schlägt Prof. Gläßer vor, Be­schwerdemechanismen selbst als Lernende Systeme auszugestalten, die sich auf äußere Einflüsse einstellen können und sich an veränderte Umstände und Gege­benheiten anpassen. Damit sind in diesem Forschungs­projekt nicht die Anwendung Künstlicher Intelligenz oder vollständig technikbasierte, evolutionäre Verfahren ge­meint, sondern vielmehr soziale Systeme und Prozesse, an denen unterschiedliche Stakeholder beteiligt sind.

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