Whistleblowing im Arbeitsrecht – Die Hinweisgeberschutzrichtlinie der Europäischen Union, Umsetzungsbedarf im deutschen Recht unter Beachtung datenschutzrechtlicher Aspekte und des Geschäftsgeheimnisschutzes
Ziel des Projekts ist es, die Rahmenbedingungen des Hinweisgeberschutzes im Arbeitsrecht herausarbeiten, wie sie durch das aus allgemeinen Grundsätzen ent-wickelte nationale Recht, die EMRK und die Whistleblowing-Richtlinie definiert werden.
Bislang ist dieser Bereich im nationalen Recht kasuistisch strukturiert, wobei sich die grundlegenden Punkte (Abwägung zwischen Loyalitätspflicht und Recht zur Informationsoffenbarung unter Berücksichtigung von Wahrheitsgehalt und gutem Glauben des Hinweisgebers an den Wahrheitsgehalt sowie des öffentlichen Informationsinteresses; grundsätzlicher Vorrang innerbetrieblicher Abhilfe) aus dem Urteil des EGMR in der Rechtssache Heinisch vs. Germany vom 21.07.2011 ergeben. Aufgrund der Whistleblowing-Richtlinie 2019/1937 der EU, die im Wege der Mindestharmonisierung nur ein Mindestschutzniveau vorgibt und ansonsten Gestaltungsspielräume lässt, wird Deutschland bis Dezember 2021 ein Umsetzungsgesetz schaffen müssen, das den Schutz von Hinweisgebern näher regelt.
Im Rahmen des Projekts werden in einem ersten Schritt (Grundlagenforschung) die Vorgaben der Richtlinie im Vergleich zum bislang geltenden nationalen Recht analysiert. Dabei wird herausgearbeitet, welche Umsetzungsspielräume die Richtlinie dem nationalen Gesetzgeber lässt und wie sich das im Zusammenwirken mit der Datenschutzgrundverordnung (Informationen zur Person, die einen Hinweis gegeben hat, der einen anderen Mitarbeiter belastet, als personenbezogene Daten auch in Bezug auf den belasteten Mitarbeiter und damit grundsätzliche Auskunftsansprüche) und dem Geschäftsgeheimnisschutzgesetz auswirkt. Daraus werden dann Vorschläge für eine nationale Regelung in Deutschland entwickelt – entweder als geschlossenes Hinweisgeberschutzgesetz oder als Artikelgesetz, das Fragen des Hinweisgeberschutzes in anderen Gesetzen regelt (Entwicklung von Umsetzungsvorschlägen). Es wird geklärt, in welchen Fällen Whistleblowing unter Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen als schützenswert anzuerkennen ist, wie die Voraussetzungen für einen effektiven Schutz von Hinweisgebern vor diesem Hintergrund ausgestaltet sein sollten und wo die Grenzen des Hinweisgeberschutzes mit Rücksicht auf andere Rechtsgüter anzusetzen sind.
Wenn der deutsche Gesetzgeber seiner Pflicht zur Richtlinienumsetzung nachgekommen ist, soll das Umsetzungsgesetz auf seine Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht (insbesondere die Richtlinie) untersucht werden und geprüft werden, in welchen Bereichen der Gesetzgeber über das zur Mindestharmonisierung erforderliche Schutzniveau hinausgegangen ist (Überprüfung des Umsetzungsgesetzes).