Funding Funded Projects Protecting the Mind: The European Charter of Fundamental Rights and the Neurorights Debate

Protecting the Mind: The European Charter of Fundamental Rights and the Neurorights Debate

Im Rahmen des Forschungsprojekts wird untersucht, ob die Europäische Grundrechtecharta geeignet ist, den Herausforderungen zu begegnen, die sich aus dem rasanten Fortschritt der Neurowissenschaften und Neurotechnologien in den letzten Jahrzehnten ergeben haben.

Viele betrachten das Gehirn als entscheidend für das, was uns zu Menschen macht. Es überrascht daher nicht, dass – ähnlich wie bei den Debatten über die Einführung neuer „digitaler Rechte“ – weltweit in verschiedenen wissenschaftlichen Disziplinen, in der Politik und in der breiten Öffentlichkeit Diskussionen darüber geführt werden, ob neuartige „Neurorechte“ in den Rahmenwerken der Menschen- und Grundrechte anerkannt werden sollten. Zu den Vorschlägen gehören die kognitive Freiheit, das Recht auf mentale Selbstbestimmung, das Recht auf mentale Privatsphäre, das Recht auf Identität oder psychologische Kontinuität sowie das Recht auf Schutz vor algorithmischer Diskriminierung, auf Handlungsfähigkeit, auf Emotionen oder auf Vergessen.

Die Debatte hat Berichte, Entschließungen, Empfehlungen, Gesetzesinitiativen und neue Regulierungen auf verschiedenen Ebenen angeregt. Auch die EU ist tätig geworden – wenn auch bislang nur auf der Ebene des Sekundärrechts, wie bestimmte Bestimmungen des KI-Gesetzes (AI Act) zeigen. Es steht jedoch eine grundlegendere Frage im Raum: Bedarf auch die EU-Charta einer Aktualisierung?

Zunächst wird im Rahmen des Projekts eine präzise Analyse der Neurorechte-Debatte vorgenommen, soweit diese für die Charta relevant ist. Dies beinhaltet die Identifizierung zentraler Streitpunkte und Mängel in den vorliegenden Vorschlägen. Die im Rahmen von Gesetzgebungsverfahren geäußerte oder aus anderen Fachdisziplinen stammende Kritik reicht von grundsätzlicher Skepsis bis hin zu konkreten Einwänden, wonach die vorgeschlagenen Schutzbereiche konzeptionell unausgereift und von pauschalen Verallgemeinerungen geprägt seien.

Die Hypothese des Projekts lautet, dass die Vorschläge zu den Neurorechten vor allem deshalb defizitär seien, weil sie – was ihre materiellen und dogmatischen Konzepte betrifft – an allzu traditionellen Ansätzen der Menschen- und Grundrechte festhielten. So fehlten beispielsweise dem Bestreben nach einem Recht auf mentale Privatsphäre – das darauf abzielt, „unser Gehirn und unsere mentalen Prozesse“ mittels eines Abwehrrechts vor dem Zugriff Dritter zu „schützen“ – adäquate Lösungsansätze für den Wandel hin zur Datenweitergabe in der datengestützten Neurowissenschaft. Zudem würden Aussagen, die ursprünglich auf internationale Menschenrechtsdokumente bezogen waren, häufig auf nationale Verfassungen oder die EU-Grundrechtecharta übertragen. Trotz einiger wechselseitiger Abhängigkeiten solle jedoch darauf geachtet werden, keinen „Schmelztiegel“ zu schaffen, der hier zu Inkonsistenzen führt.

Zweitens wird die EU-Charta – die in der bisherigen Debatte eher am Rande stand – in den Mittelpunkt gerückt. In dem Bestreben, auf die Herausforderungen der heutigen Gesellschaft zu reagieren, bietet die Charta eine vielversprechende Grundlage, um die Debatte zu bereichern und auf eine weitaus differenziertere Weise zu führen, als dies bislang der Fall war. Sie umfasst eine Vielzahl von Grundrechten, die in einen pluralistischen, supranationalen Rahmen eingebettet sind.

Das Forschungsprojekt zielt darauf ab, zentrale grundlegende Denkmuster und implizite Vorannahmen zu identifizieren und kritisch zu hinterfragen – wie etwa die Unterscheidung zwischen Körper und Geist oder das Paradigma der Autonomie als zugrundeliegendes Prinzip – und ein angemessenes Verständnis jener Artikel der Charta zu fördern, die für die Debatte von größter Relevanz sind.

Obwohl das Recht auf Schutz personenbezogener Daten (Artikel 8 GRCh) in allgemeinen Kontexten zunehmend thematisiert wird, ist es bislang noch verhältnismäßig wenig ausdifferenziert, sodass viele Probleme ungelöst bleiben. Eine adäquate Erschließung des Rechts auf psychische Integrität gemäß Artikel 3 Absatz 1 GRCh sowie der in Artikel 10 Absatz 1 GRCh verankerten Gedankenfreiheit stellt ein Forschungsdesiderat dar. Durch die inhaltliche Erschließung dieser Rechte – die bislang mehr oder weniger vernachlässigt wurden – soll zudem ein Beitrag zur Methodik und Dogmatik der Europäischen Grundrechtecharta geleistet werden.

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