Funding Funded Projects Hierarchie in Recht und Rechtsdenken – Ein Beitrag zur Struktur des Rechts in Deutschland und den USA

Hierarchie in Recht und Rechtsdenken – Ein Beitrag zur Struktur des Rechts in Deutschland und den USA

Ziele des Projekts sind die rechtstheoretische Analyse und Reflexion von Konzepten und Doktrinen von Hierarchie im positiven Recht in Deutschland im Vergleich zur US-amerikanischen Rechtsordnung.

Hierarchiefragen sind in der deutschen Rechtsordnung omnipräsent, da bestimmte Vorstellungen über die hie­rarchische Verortung einer Norm bei praktisch jeder Rechtsfrage zumindest implizit mittransportiert werden. Normen werden einerseits in eine Rechtsschicht (Bei­spiel: Bundesrecht bricht Landesrecht) und andererseits einer Rechtsform innerhalb dieser Rechtsschicht (Bei­spiel: Vorrang der Verfassung) bestimmt. Die jeweilige rechtliche Kraft der Norm wird typischerweise durch die Art ihrer Durchsetzung identifiziert. Bei einigen ge­läufigen Bereichsdogmatiken erscheint das Hierarchiemodell jedoch zweifelhaft (Beispiel: Verwerfung eines verfassungswidrigen Gesetzes durch das BVerfG; bis zu dessen Entscheidung bleiben Verwaltung und Bürger je­doch verpflichtet, das eigentlich nichtige Gesetz anzu­wenden; anderes Beispiel: ein bestandskräftiger verfas­sungswidriger Verwaltungsakt oder auch rechtskräftiges verfassungswidriges Urteil drängen den Geltungsan­spruch des Grundgesetzes oder eines einfachen Geset­zes für den jeweils betroffenen Fall dauerhaft zurück – Dr. Hartmann bezeichnet dieses Phänomen als „inverse Hierarchie“). Dadurch wird nicht nur die Art der Durchsetzung des Vorrangs der Verfassung und der Vorrang des Gesetzes als Geltungsvorrang in Zweifel ge­zogen, sondern auch am Modell des Vorrangs insgesamt. Aus dem Modell heraus ist nicht ersichtlich, wie es mög­lich ist, dass ein und derselben Rechtsform unterschied­liche Kollisionsverhalten zugeordnet sind.

Im herkömmlichen Hierarchiedenken lässt sich die Bin­dungswirkung verfassungsrechtlicher Entscheidungen nicht einordnen. „Richterrecht“ kommt als Rechtsform schon gar nicht vor und damit auch nicht die in § 31 Abs. 1 BVerfGG gesetzlich vorgesehene Form eines „Rich­terrechts“.

Dr. Hartmann hält den Rechtsvergleich in Bezug auf Hierarchiefragen zwischen der zivilrechtlich geprägten deutschen Rechtsordnung und der vom Common Law geprägten US-amerikanischen Rechtsordnung für beson­ders geeignet. Möglicherweise erklären sich Unterschie­de bereits aufgrund der unterschiedlichen Traditionen. Das US-amerikanische Recht bietet konkrete Anknüp­fungspunkte für weiterführende Erkenntnisse. Dabei zieht Dr. Hartmann zwei unterschiedliche Phänotypen (mit und ohne ausdrücklicher Hierarchiereflexion) an konkre­ten Doktrinen und Phänomenen heran und untersucht daraufhin, welche Hierarchievorstellung darin zum Ausdruck kommt.

Zur Gegenüberstellung entwickelt Dr. Hartmann dann im Rahmen des Vorhabens ein „Analyse- und Beschrei­bungsmodell“, da „jede Konzeptionalisierung von Hierarchie im Recht in enger und notwendiger Rück­kopplung zu rechtstheoretischen Vorstellungen zur Struktur des Rechts“ steht.

Daraus soll eine Vierermatrix („Können“ vs. „Dürfen“ und Erzeugungs- vs. Vernichtungsperspektive) entste­hen, die erschöpfend die möglichen Vorstellungen zur Struktur des Rechts darstellt.

Dr. Hartmann erhofft sich hieraus einen Erkenntnis­gewinn in mindestens dreifacher Hinsicht: Dem rechts­vergleichenden Diskurs werde Orientierungswissen ge­geben. Außerdem werde sich Hierarchie im deutschen Recht und Rechtsdenken im Kontrast mit der US-amerikanischen Sicht als differenzierter erweisen als im Ver­gleich zum paradigmatischen Hierarchiemodell und dadurch anschaulich und greifbar. Schließlich werde der Vergleich Rückschlüsse erlauben, inwieweit Hierarchiefragen sowie Ungereimtheiten und Friktionen im Hierarchiemodell im positiven Recht selbst angelegt seien oder stattdessen Ausfluss des jeweiligen Rechtsdenkens.

Hierarchie ist in der Rechtsvergleichung bislang kein ei­genständiges Forschungsfeld, sondern wird üblicher­weise entweder als selbstverständlich gesetzte Prämisse oder als Teildimension einer übergreifenden Sachfrage behandelt. „Durchbrechungen“ werden im paradigmati­schen Hierarchiedenken ebensowenig reflektiert wie das Hierarchiedenken als solches.

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