Außergerichtliche Beschwerdemechanismen entlang von Lieferketten – Überprüfung der Wirksamkeit und Konzeption von Lernenden Systemen im Spannungsfeld zwischen Regulierung und Selbstregulierung
Anliegen dieses Forschungsprojekts ist ein Vergleich unterschiedlicher Konzeptionen von Wirksamkeit und Wirksamkeitsüberprüfung der gemäß § 8 Lieferkettesorgfaltspflichtengesetz (LkSG) von transnational tätigen Unternehmen einzurichtenden außergerichtlichen Beschwerdemechanismen im Hinblick auf Menschenrechtsverletzungen und Umweltschäden. Im Vordergrund stehen dabei die systematische und fortlaufende Optimierung der Beschwerdemechanismen sowie das übergeordnete Risikomanagement im Sinne Lernender Systeme. Neben der juristischen fließen auch die wirtschafts- und die politikwissenschaftliche Perspektive ein.
Nationale Gesetzgeber stehen vor der Herausforderung, dass die gesetzlichen Regelungen, die Menschenrechtsverletzungen oder Umweltschäden entlang transnationaler Lieferketten begegnen sollen, oft außerhalb der eigenen hoheitlichen Reichweite liegen. Daher bedienen sich Gesetzgeber zunehmend Regelungsansätzen, die im Spannungsfeld zwischen staatlicher Regulierung, Soft Law und effektiver Selbstregulierung verortet sind. Außergerichtliche Beschwerdeverfahren sind eine komplementäre Ergänzung staatlicher Gerichte und ermöglichen mehr Zugang zum Recht. Flankiert werden sie durch öffentliche Berichtspflichten.
In solchen Beschwerdeverfahren können bereits eingetretene Schäden verhandelt sowie gemeinsam mit den Betroffenen zukunftsgerichtete Strategien für die Behebung konkreter Risiko- und Gefahrenlagen entwickelt werden. Vorteile liegen in der Flexibilität und der Orientierung auf einvernehmliche Lösungen, die auch nicht-justitiable Aspekte und Abhilfen einbeziehen können und (auch privaten) Akteuren die Möglichkeit eröffnen, sich unabhängig von ihrer Prozessführungsbefugnis zu beteiligen, womit das außergerichtliche Beschwerdeverfahren den komplexeren Beteiligtenstrukturen besser gerecht wird als ein Gerichtsverfahren. Zudem können sie als präventionsorientierte Frühwarnsysteme dienen, indem sie auf besonders risikobehaftete Branchen, Regionen oder Zulieferunternehmen hinweisen. Selbstverpflichtungen und gegenseitige Kontrolle (Peer Control) der Unternehmen können ergänzend hinzutreten; als Sanktion bietet sich ein Ausschluss aus dem Verbund an.
Wie die von § 8 Abs. 5 LkSG verpflichteten Unternehmen ihre Beschwerdemechanismen auszugestalten und anhand welcher Kriterien sie deren Wirksamkeit zu überprüfen haben, ist derzeit mit erheblichen Unklarheiten behaftet. Eine Legaldefinition ist in § 8 LkSG nicht vorhanden. Es ist denkbar, dass der Gesetzgeber den Wirksamkeitsbegriff wie in § 4 Abs. 2 LkSG verstanden haben will, der allerdings seinerseits weitgefasst ist und Raum für Interpretation bietet. Auch in der einschlägigen Literatur finden sich nur wenige, teils widersprüchliche Hinweise, ebenso wenig in der „Häufig gestellten Fragen“-Handreichung des zuständigen Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.
§ 9 Abs. 1 LkSG fordert, Beschwerdeverfahren so zu gestalten, dass auf Risiken und Verletzungen im Einflussbereich mittelbarer Zulieferer hingewiesen werden kann, so dass § 8 LkSG tiefer in die Lieferkette hineinreicht als andere Sorgfaltspflichten des LkSG und die Frage aufwirft, wie die Wirksamkeit von Beschwerdeverfahren jenseits unmittelbarer Zulieferbetriebe gemessen und überprüft werden kann.
Einen internationalen Anhaltpunkt für die Begriffsauslegung bieten die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte, die von der Bundesregierung bereits im Nationalen Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte aufgegriffen worden sind. Einschlägig ist vor allem Leitprinzip 31, das acht Kriterien definiert, von denen allerdings lediglich das Kriterium „zugänglich“ Eingang in den Wortlaut des § 8 LkSG gefunden hat.
Prof. Gläßer geht davon aus, dass der Gesetzgeber mit § 8 Abs. 5 LkSG nicht nur eine Überprüfung, sondern auch stetige Verbesserung der Beschwerdeverfahren vorgesehen hat, da sonst die Wirksamkeit kaum gewährleistet werden kann. Dafür spricht auch, dass das Wirksamkeitskriterium des Leitprinzips 31 fordert, dass außergerichtliche Beschwerdemechanismen eine „Quelle kontinuierlichen Lernens“ sein sollten. Um dies zu gewährleisten, schlägt Prof. Gläßer vor, Beschwerdemechanismen selbst als Lernende Systeme auszugestalten, die sich auf äußere Einflüsse einstellen können und sich an veränderte Umstände und Gegebenheiten anpassen. Damit sind in diesem Forschungsprojekt nicht die Anwendung Künstlicher Intelligenz oder vollständig technikbasierte, evolutionäre Verfahren gemeint, sondern vielmehr soziale Systeme und Prozesse, an denen unterschiedliche Stakeholder beteiligt sind.