Förderung Geförderte Vorhaben The »Unwilling or Unable State« as a Challenge to International Law

The »Unwilling or Unable State« as a Challenge to International Law

Zentrale Frage ist, ob auch ein »unwilling state« aufgrund seiner Souveränität vor externer Einmischung geschützt ist.

Die Figur des »unwilling or unable state« ist in vielen Kontexten von Bedeutung und erlebt in der jüngeren Vergangenheit eine Renaissance, insbesondere im Hinblick auf Bedrohungen durch nicht-staatliche Akteure vom Staatsgebiet eines anderen Staates aus und hinsichtlich der Figur der Schutzverantwortung bei Brüchen des humanitären Völkerrechts. Das Konzept des »unwilling or unable state« wird in erster Linie genutzt, um die Staatssouveränität als Kernelement der westfälischen Völkerrechtsordnung zu relativieren. Dr. Starski geht aber davon aus, dass das internationale Recht seit seiner Begründung Folgen an die »unwillingness« oder »incapacity« von Staaten geknüpft habe. Sie analysiert daher in diesem Projekt, ob und wie Regeln des internationalen Rechts mit Fragen der »unwillingness« und »incapacity« von Staaten in verschiedenen Kontexten umgehen. Dadurch versucht sie herausfinden, ob sich kontextüber¬greifende Prinzipien herausarbeiten lassen.
Zunächst möchte Dr. Starski aufgrund der Nutzung des Konzepts des »unwilling or unable state« in der wissenschaftlichen Debatte zu einer präzisen Definition gelangen, auf deren Basis sie weiterarbeiten kann. Die Folgen und Voraussetzungen der Annahme eines staatlichen Willens sind bislang noch nicht hinreichend geklärt, ebenso wie die Tauglichkeit der Konzepte des Unrechtsbewusstseins und der Vorwerfbarkeit im Hinblick auf die Verantwortlichkeit von Staaten für Unterlassungen. In einem zweiten Schritt analysiert sie das derzeit geltende Recht in den Themenbereichen, in denen das Problem der »unwilling or unable states« die größte Rolle spielt (Gewalteinsatz, Staatenverantwortlichkeit, soziale Menschenrechte, Umweltrecht, Flüchtlingsrecht sowie Rechtsprechung des Internationalen Strafgerichtshofs im Hinblick auf Art. 17 Abs. 1 lit. a, b Römisches Statut des IStGH). Im dritten Schritt wird sie sich mit den Folgen des Fehlens einer höchsten Instanz mit Entscheidungsautorität auf internationaler Ebene und der darauf beruhenden dezentralen Anwendung des Konzepts beschäftigen und die Anwendung des Konzepts durch verschiedene zuständige Stellen untersuchen. Als vierter Schritt werden die generellen Implikationen, die sich aus der Berücksichtigung der »unwillingness or incapacity« von Staaten in Rechtsregeln ergeben können, analysiert, wobei Dr. Starski davon ausgeht, dass sie entweder allgemeine übergreifende Prinzipien entdecken oder aber feststellen wird, dass die identifizierbaren Regeln kein kohärentes Konzept über verschiedene Rechtsbereiche hinweg bilden. Zentrale Frage ist, ob auch ein »unwilling state« aufgrund seiner Souveränität vor externer Einmischung geschützt ist, da bei dysfunktionalen Staaten die Annahme fortbestehender Staatlichkeit problematisch ist; im Fall von »incapacity« könnten möglicherweise Handlungspflichten in die Verpflichtung übergehen, externe Hilfe zu erbitten oder sogar externen Interventionen zuzustimmen. Daraus könne sich – so eine Arbeitshypothese – eine komplementäre Verantwortlichkeit der internationalen Gemeinschaft oder auch einzelner Staaten ergeben. Als letzten Schritt untersucht die Wissenschaftlerin, welche Überlegungen für Grundsatzentscheidungen im Hinblick auf »unwilling or unable states« de lege ferenda angemessen wären. Dabei gilt es zu beurteilen, inwieweit der Umgang des internationalen Rechts mit dem Problem von »unwilling or unable states« angemessen ist und in welchen Bereichen die existierenden Regeln unzureichend sind.

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