Entfaltet die Ersatzfreiheitsstrafe negativ spezialpräventive Wirkung? Eine Studie zur Rückfälligkeit nach gnadenweisem Vollstreckungsverzicht
Anliegen dieses Projekts ist es, die Rückfallwahrscheinlichkeit von Menschen empirisch zu untersuchen, die im Bundesland Berlin eine Ersatzfreiheitsstrafe (§ 43 S. 1 StGB) auferlegt bekommen haben, die ihnen aufgrund der Pandemie jedoch im Gnadenwege erlassen wurde, im Vergleich zu entsprechenden Personen, die ihre Ersatzfreiheitstrafe verbüßt haben. Ersatzfreiheitstrafen sind Sekundärsanktionen, die auferlegt werden, wenn strafrechtlich Verurteilte eine Geldstrafe nicht aufbringen können. Der Umrechnungsmaßstab beträgt 1 Tagessatz zu 1 Tag in Ersatzfreiheitsstrafe. Verfolgt wird ein negativ-spezialpräventiver Zweck, also Warnung und Abschreckung von der Begehung weiterer Straftaten.
Ersatzfreiheitsstrafen stehen seit ihrer Einführung in der Kritik, ohne dass sich politische Mehrheiten für deren Reformen oder gänzliche Abschaffung gefunden hätten. Zur Diskussion steht derzeit, den Umrechnungsmaßstab auf 2 Tagessätze zu 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe abzumildern und so die Auslastung der JVAen abzufedern. Regelhaft sind ca. 10 Prozent aller Inhaftierten aufgrund einer Ersatzfreiheitsstrafe dort; Schätzungen zufolge betrifft dies 50.000 Menschen jährlich.
Ersatzfreiheitsstrafen werden nicht immer vollstreckt, sondern können auf verschiedene Arten noch vermieden werden, in der Praxis meist durch Art. 293 EGStGB i. V. m. der jeweiligen Landesrechtsverordnung, wonach die Vollstreckung durch freie Arbeit abgewendet werden kann. Kritiker sehen hierhin für finanziell schlechtgestellte Menschen jedoch keine echte Alternative, da zu dieser Gruppe typischerweise Menschen gehören, die sich in einer so schwierigen Lebenslage befinden, dass sie von der Abwendungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen können. Dies führt dazu, dass Ersatzfreiheitsstrafen besonders häufig bei finanziell benachteiligten und sozial randständigen Personen vollzogen werden. Vor allem das Strafbefehlsverfahren ist dafür verantwortlich, da vielfach kein Einspruch erfolgt. Insgesamt richteten Ersatzfreiheitsstrafen mehr Schaden als Nutzen an, da Freiheitsstrafen resozialisationsfeindlich sind.
Befürworter argumentierten dagegen, dass Ersatzfreiheitsstrafen notwendig sind, um zahlungsunwillige Verurteilte zur Zahlung ihrer Geldstrafe zu motivieren. Auch verweisen sie teils auf absolute Straftheorien, teils auf generalpräventive Theorien, da die gesetzliche Strafandrohung sonst leerlaufe, teils mit negativer Spezialprävention, die bei Verzicht auf die Vollstreckung kaum zu erreichen sei.
Eine empirische Überprüfung dieser straftheoretischen Betrachtungen wurde in Deutschland bislang nicht vorgenommen. Nach Einschätzung des Projektteams böte sich derzeit eine einmalige Gelegenheit, ein Echtzeitexperiment zu verfolgen. Die Datengrundlage besteht in 2.100 staatsanwaltlichen Verfahrensakten und einer anschließenden Auswertung von Bundeszentralregisterauszügen. Für die Untersuchung wurde das Bundesland Berlin ausgewählt, da hier im Gegensatz zu den meisten anderen Ländern Ersatzfreiheitsstrafen als Reaktion auf Covid-19-Pandemiewellen erlassen und nicht lediglich deren Vollstreckung aufgeschoben wurden. Zwischen den insgesamt drei Sammelgnadenerweisen lagen Phasen, in denen normal vollstreckt wurde. Aus diesem Wechsel ergibt sich das Studiendesign und die Einteilung in Untersuchungs- und Kontrollgruppe.