Funding Funded Projects Grenzüberschreitende Strafrechtspflege in einer globalisierten Gesellschaft: Grundrechtsschutz im Spannungsfeld von Rechtsstaatskrise und Souveränitätsvorbehalten

Grenzüberschreitende Strafrechtspflege in einer globalisierten Gesellschaft: Grundrechtsschutz im Spannungsfeld von Rechtsstaatskrise und Souveränitätsvorbehalten

Ziel dieser juristisch-dogmatische Analyse ist es zu ergründen, wie grenzüberschreitende Strafrechtspflege gelingen kann, ohne den rechtsstaatlichen unabdingbaren Grundrechtsschutz des Einzelnen preiszugeben.

Grund­sätzlich gilt im Völkerrecht das Nichteinmischungsgebot, wonach souveräne Staaten selbstbestimmt in der Straf­verfolgung auf dem eigenen Territorium sind. Hinter­grund des Projektes sind neue Kriminalitätsformen (Terrorismus, Menschenhandel, Geldwäsche), die durch Globalisierung und Digitalisierung aber einzelstaatlich nicht mehr effektiv verfolgbar sind und eine intensive zwischenstaatliche Zusammenarbeit (internationale Rechtshilfe) erfordern. Geopolitische Spannungen so­wie autoritäre und nationalistische Kräfte erschweren genau diese Zusammenarbeit jedoch.

Zu Beginn des Projektes erfolgt eine Untersuchung der neu­en Entwicklungen in der internationalen Zusammenar­beit in Strafsachen. Traditionell erstreckt sich die­ses Rechtsgebiet auf Regeln für die Auslieferung, die Vollstreckung im Ausland verhängter Sanktionen sowie auf sonstige Formen der Kooperation, die insbesondere den grenzüberschreitenden Beweismittel- und Informationsaustausch umfassen, stets geprägt durch starke Souve­ränitätsvorbehalte und hohe rechtliche Hürden.

Seit 2002 wandelt sich dieses System in der EU sukzessi­ve. Im deutschen Recht zählen hierzu eine umfassende Reform des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG), auf europäischer Ebene die Verfol­gung bestimmter Straftaten durch die Europäische Staatsanwaltschaft. Das Unionsrechts verpflichtet die Mitgliedsstaaten mittlerweile in weitem Umfang zur gegenseitigen Anerkennung justizieller Ent­scheidungen und durchbricht mittels der E-Evidence-Verordnung im Hinblick auf die Erlangung digitaler Be­weismittel auch das traditionelle Territorial- und Souve­ränitätsdenken des Rechtshilferechts. Es gibt Vorarbei­ten für eine EU-Verordnung über die Übertragung kom­pletter Strafverfahren, die weit übertreffen, was bisher im deutschen Recht unter stellvertretender Straf­rechtspflege verstanden wurde. Auf völkerrechtlicher Ebene gibt es seit kurzem die Ljubljana-Konvention zur wechselseitigen Unterstützung bei der Verfolgung von Völkerstraftaten, außerdem arbeitet der Internationale Strafgerichtshof erstmalig in einem Joint Investigation Team mit einzelstaatlichen und europäischen Institutio­nen zusammen, um völkerrechtliche Kernverbrechen in der Ukraine zu untersuchen.

Im nächsten Schritt wird untersucht, wie Rechtsstaatskrisen die Zusammenar­beit in Strafsachen beeinflussen. Typischerweise gehen sie mit Attacken auf die Unabhängigkeit der Justiz und kritische Berichterstattung in den Medien einher. Diese Entwicklung hat dazu geführt, dass der EuGH den Ge­danken der gegenseitigen Anerkennung relativieren musste. Neue Regeln und Formen europäischer und in­ternationaler Kooperation und Formen der Ko­operation auf europäischer wie internationaler Ebene müssen nun aber konsequent daraufhin überprüft wer­den, ob sie die Fairness des Strafverfahrens und andere Grundrechte hinreichend schützen oder umgekehrt für eine rechtsstaatswidrige Strafverfolgung instrumentali­siert werden können.

Abschließend soll die Frage beantwortet werden, wie sich das Bedürfnis nach effektiver grenz­überschreitender Strafverfolgung, ein rechtsstaatlicher Grundrechtsschutz und staatliches Souveränitätsdenken in Anbetracht der gegenwärtigen internationalen Lage in Einklang bringen lassen. Hierbei befasst sich das Projektteam neu mit den Grenzen der Toleranz gegenüber anderen Rechts­ordnungen und -kulturen und versucht zu klären, inwieweit sich ein demokratischer Verfassungsstaat für abwei­chende Wertvorstellungen und politische Modelle öffnen und in letzter Konsequenz die Straflosigkeit schwerer Formen von Kriminalität in Kauf nehmen muss. Prof. Zimmermann geht dabei auf die grundrechtsdogmatische Fi­gur der Schutzverantwortung eines Rechtsstaats gegen­über seinen Bürgerinnen und Bürgern ein.

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