Postdoc-Stipendien
AKTUELLE INFORMATION
Das Förderinstrument Postdoc-Stipendien wird bis auf weiteres ausgesetzt.
Die Postdoc-Stipendien der Fritz Thyssen Stiftung stellen ein Instrument zur Förderung einzelner hochqualifizierter promovierter Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftler mit einem zeitlich begrenzten Forschungsvorhaben dar. Diese Stipendien sollen z. B. dazu dienen, sich in ein neues Forschungsfeld einarbeiten und/oder eine fachwissenschaftliche Publikation verfassen zu können. Exzellenten Postdoktorandinnen und Postdoktoranden soll mit Hilfe dieses Instruments ermöglicht werden, sich für maximal ein Jahr ausschließlich auf das von ihnen gewählte Vorhaben zu konzentrieren. Vorhaben, die ausschließlich der Vorbereitung/Überarbeitung von Dissertationen zur Drucklegung dienen sollen, werden nicht unterstützt.
Thematisch ist eine Antragstellung in folgenden Förderbereichen möglich:
Die Förderung der Stiftung ist im fachlichen Rahmen der Förderbereiche in aller Regel Vorhaben mit einem Bezug zum deutschen Wissenschaftssystem vorbehalten. Dieser Bezug kann personell über Projekte gegeben sein, an denen deutsche Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler beteiligt sind, institutionell über Forschung von ausländischen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern an deutschen Forschungseinrichtungen verankert werden oder durch einen thematischen Bezug zu deutschen Wissenschaftsinteressen hergestellt sein. Über das allgemeine Stipendienprogramm hinaus finanziert die Fritz Thyssen Stiftung im Rahmen von thematischen Sonderprogrammen weitere Stipendien.
Antragstellung Postdoc-Stipendien
-
Grundlegende Informationen und Voraussetzungen
- Für einen Antrag auf ein Postdoc-Stipendium muss das Promotionsverfahren mit der Disputation oder dem Rigorosum abgeschlossen sein; es ist eine (vorläufige) Urkunde beizufügen.
- Die Promotion der antragstellenden Person sollte in der Regel nicht länger als ein bis zwei Jahre zurückliegen.
- Das geplante Vorhaben sollte in der Regel einen Bearbeitungszeitraum von maximal einem Jahr umfassen.
- Das Forschungsstipendium soll mit einem weisungsfreien, auf eigener Initiative beruhenden wissenschaftlichen Vorhaben verbunden sein, das an einer wissenschaftlichen Hochschule oder gemeinnützigen Forschungsstätte durchgeführt wird.
- Promotions- und Habilitationsstipendien sowie Abschlussstipendien, die sich an eine Förderung durch Dritte anschließen, werden nicht vergeben; ebenso wenig können Stipendien zur Förderung von Studierenden auf Bachelor- oder Masterniveau beantragt werden.
- Die Stiftung nimmt zur Entlastung ihrer Fachgutachterinnen und Fachgutachter grundsätzlich keine Anträge in parallele Bearbeitung zu anderen Förderinstitutionen. Ein von einer anderen Förderinstitution abgelehnter Antrag kann mit entsprechenden Erläuterungen bei der Stiftung eingereicht werden.
- Die Revision bereits von der Stiftung abgelehnter Anträge ist in der Regel nicht möglich.
-
Vorschlag zur Gliederung des Antrags
- Antragsformular (im Original unterschrieben)
- ausführliche Darstellung des Forschungsvorhabens: Fragestellung, Stand der Forschung, eigene Vorarbeiten ggf. inklusive Liste eigener Publikationen, geplantes Vorgehen, Theorien und Methoden, Zeit- und Arbeitsplan (ca. 10 Seiten)
- Bibliographie zum Thema
- tabellarischer Lebenslauf
- ggf. Kostenplan für geplanten Auslandsaufenthalt o.ä.
Die Antragsunterlagen sind in einfacher Ausfertigung (nicht geheftet oder gebunden) postalisch zu übermitteln. Die Antragstellung kann in deutscher oder in englischer Sprache erfolgen.
-
Einreichungsfristen
Stipendienanträge können jederzeit vorgelegt werden. Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel acht Wochen.
-
Stipendienhöhe
Das Postdoc-Stipendium setzt sich aus einem Grundbetrag und Nebenleistungen zusammen.
Der altersunabhängige Grundbetrag beträgt € 1.800,- monatlich.
Als Nebenleistung kann zur Deckung von Sach- und Reisekosten (z.B. für Bücher, Informationsreisen zu anderen Arbeitsgruppen), die in unmittelbarem Zusammenhang mit der wissenschaftlichen Arbeit stehen, ein pauschaler Zuschuss von € 200,- monatlich gewährt werden. Darüber hinausgehende, wesentliche Ausgaben können nur aufgrund eines vorherigen Antrags berücksichtigt werden.
-
Reisekosten und erhöhte Lebenshaltungskosten
Zu Reisekosten zum Ort der wissenschaftlichen Arbeit kann ein Zuschuss gewährt werden, und zwar bis zur Höhe der tatsächlichen Kosten, die grundsätzlich die 2. Klasse bei Bahnfahrten und die Economy-Klasse bei Flugreisen nicht übersteigen sollten. Preisermäßigungen sollten nach Möglichkeit wahrgenommen werden.
Bei Auslandsreisen können die für das jeweilige Reiseland gültigen Tages- bzw. Monatssätze als Zuschuss zur Deckung von Übernachtungs- und Verpflegungskosten beantragt werden.
Bei weiterlaufenden Verpflichtungen in begründeten Fällen (z.B. wenn die Stipendiatin bzw. der Stipendiat von ihrer/seiner Familie nicht an den Ort der wissenschaftlichen Arbeit begleitet wird) kann auf Antrag ein angemessener Zuschuss zu diesen Verpflichtungen (z.B. Miete) bis etwa € 200,- im Monat gezahlt werden.
-
Teilstipendien und familienbezogene Leistungen
Teilstipendien (mindestens 50 %) können gewährt werden, um den Stipendiatinnen bzw. Stipendiaten die Möglichkeit zu geben, sich neben ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit der Betreuung ihrer Kinder zu widmen. Die Laufzeit des Stipendiums verlängert sich entsprechend.
Für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres kann Stipendiatinnen bzw. Stipendiaten eine Zulage in Form einer monatlichen Pauschale gezahlt werden (€ 400,– für das erste Kind, jeweils € 100,– für jedes weitere Kind). Bei Beantragung des Kinderzuschlags sind Kopien der Geburtsurkunden der Kinder einzureichen. In einer bestehenden Lebenspartnerschaft lebende Kinder können nur berücksichtigt werden, wenn glaubhaft nachgewiesen wird, dass sie bereits vor Antritt des Stipendiums mit im Haushalt der Stipendiatin bzw. des Stipendiaten lebten (zum Beispiel durch einen Nachweis der zuständigen Meldestelle).
Bei geförderten Auslandsaufenthalten von mindestens sechs Monaten können die Kosten für einen Heimatflug der geförderten Person, deren Kind/Kinder im Heimatland geblieben ist/sind, beantragt werden.
Kindergeld ist in den Stipendien nicht enthalten, sondern bei der Bundesagentur für Arbeit zu beantragen.
-
Krankenversicherung, Krankheit und Unfall
Die Stipendiatin bzw. der Stipendiat hat für die gesamte Laufzeit des Stipendiums eigenverantwortlich für einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz (auch für das Ausland) zu sorgen. Bei Krankheit oder Unfall zahlt die Stiftung keine Beihilfe.
-
Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung
BEWILLIGUNG
Die Stiftung setzt das Stipendium in jedem Einzelfall durch einen Bewilligungsbescheid fest. Mit der Annahme des Stipendiums erkennt die Bewilligungsempfängerin bzw. der Bewilligungsempfänger die mit dem Bescheid mitgeteilten Bewilligungsbedingungen an.MITTELABRUF
Die Stipendien werden monatlich im Voraus auf das von der geförderten Person im Antragsformular angegebene Konto oder an eine Hochschule/Forschungseinrichtung zur Weiterleitung an die geförderte Person überwiesen.Zusätzlich bewilligte Mittel (z.B. Reisemittel, Mittel zur Deckung erhöhter Lebenshaltungskosten) werden auf formlose – im Original unterschriebene – Anforderung des Bewilligungsempfängers oder der verwaltenden Drittmittelstelle (Angabe von Aktenzeichen, Konto- und Bankverbindung, internen Buchungszeichen) ausgezahlt. Der Mittelabruf kann der Stiftung auch als pdf-Anhang einer E-Mail zugesandt werden.
Umwidmungen von Mitteln sowie der Einsatz bewilligter Mitteln für im Antrag nicht genannte Kostenarten bedürfen im Vorfeld der Genehmigung durch die Stiftung.
SACHBERICHT UND VERWENDUNGSNACHWEIS
Die Stiftung benötigt nach Abschluss der Förderung – jeweils im Original unterschrieben – einen formlosen sachlichen Bericht zu Verlauf und Ergebnissen des Stipendiums (ca. 5-10 Seiten) sowie einen Nachweis über die Verwendung der Mittel. Der Grundbetrag und ggf. die Pauschale für Nebenleistungen müssen nicht abgerechnet werden; zu bestätigen ist, dass sich die Stipendiatin bzw. der Stipendiat während der gesamten Laufzeit des Stipendiums antragsgemäß dem Forschungsvorhaben gewidmet hat. Andere Nebenleistungen, z.B. für Reisekosten, sind abzurechnen. Eingesparte Mittel sind grundsätzlich nach Prüfung des Verwendungsnachweises und entsprechender Aufforderung durch die Stiftung zurückzugeben.Die mit dem Verwendungsnachweis erstellte Abrechnung muss durch prüfungsfähige Unterlagen belegt sein. Diese sollten aufbewahrt, jedoch nicht ohne besondere Aufforderung an die Stiftung übersandt werden.
Von der Bewilligungsempfängerin bzw. dem Bewilligungsempfänger wird erwartet, dass sie/er die Ergebnisse ihrer/seiner Arbeit veröffentlicht. Die Stiftung übernimmt aber mit der Bewilligung des Stipendiums keine Verpflichtung, eine solche Veröffentlichung finanziell zu unterstützen. Es besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Gewährung einer Druckbeihilfe zu stellen, soweit dies erforderlich ist und die notwendige Hilfe nicht von anderer Seite bereitgestellt wird.
Von Publikationen im Zusammenhang mit dem Vorhaben erbittet die Stiftung je zwei Sonderdrucke bzw. Belegexemplare. Die Stiftung geht davon aus, dass die Publikationen einen Hinweis auf die Förderung durch die Fritz Thyssen Stiftung enthalten.
Zu diesem Zweck kann das Logo der Stiftung von der Webseite heruntergeladen werden.
-
Rechtliche Voraussetzungen und Pflichten der geförderten Person
Das Postdoc-Stipendium soll mit einem weisungsfreien, auf eigener Initiative beruhenden wissenschaftlichen Vorhaben verbunden sein, das an einer wissenschaftlichen Hochschule oder gemeinnützigen Forschungsstätte durchgeführt wird und auch der Fortbildung dient.
Die Stiftung geht jedoch bei Annahme des Postdoc-Stipendiums davon aus, dass die Mittel zweckentsprechend verwendet werden, die Stipendiatin bzw. der Stipendiat seine Arbeitskraft der Forschungsaufgabe widmet und nach Ablauf der Förderung einen Bericht vorlegt. Die Stiftung ist zu unterrichten, wenn die Bewilligungsgrundlagen oder die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse der geförderten Person oder der Ehepartnerin bzw. des Ehepartners sich ändern, das Vorhaben geändert oder abgebrochen wird. Die Stiftung muss sich einen Widerruf des Stipendiums vorbehalten, wenn sich herausstellen sollte, dass die Angaben in den Antragsunterlagen unrichtig sind oder erforderliche Mitteilungen unterblieben sind; sie muss sich ferner vorbehalten, die Bewilligungen veränderten Verhältnissen anzupassen.
Das Postdoc-Stipendium begründet kein Arbeits- oder Dienstverhältnis mit der Stiftung. Die Stipendiatin bzw. der Stipendiat wird zu keiner bestimmten wissenschaftlichen Gegenleistung verpflichtet. Das Postdoc-Stipendium wird aber in der Erwartung gegeben, dass die Empfängerin bzw. der Empfänger an der selbst gewählten Forschungsaufgabe mit ihrer/seiner ganzen Kraft arbeitet.
Die Stipendiatin bzw. der Stipendiat unterliegt nicht der gesetzlichen Sozialversicherungspflicht. Die Stipendiatin bzw. der Stipendiat hat für die gesamte Laufzeit des Stipendiums eigenverantwortlich für einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz (auch für das Ausland) zu sorgen. Bei Krankheit oder Unfall zahlt die Stiftung keine Beihilfe.
Das Postdoc-Stipendium ist unter den Voraussetzungen des § 3 Ziffer 44 EStG steuerfrei. Eine verbindliche Entscheidung trifft in Zweifelsfällen das für die Stipendiatin bzw. den Stipendiaten zuständige Finanzamt.