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Projektförderung
Hinweise für Antragsteller

Fördergrundsätze

Antragstellung

Besonderheiten / Hinweise zu den Kostenarten

Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung

Veröffentlichung der Arbeit


Fördergrundsätze

Ausschließlicher Zweck der Stiftung ist die unmittelbare Förderung der Wissenschaft an Hochschulen und gemeinnützigen Forschungseinrichtungen, vornehmlich in Deutschland, unter besonderer Berücksichtigung des wissenschaftlichen Nachwuchses. Die Förderung internationaler wissenschaftlicher Zusammenarbeit gehört dabei mit zu den Zielen der Stiftung. Sie erfüllt ihre Aufgabe im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten in den von ihr ausgewählten Förderungsbereichen, insbesondere durch Förderung bestimmter, sachlich und zeitlich begrenzter wissenschaftlicher Arbeiten.

 


Antragstellung

Anträge können grundsätzlich nur aus einer Hochschule bzw. gemeinnützigen Forschungseinrichtung heraus gestellt werden. Antragsteller/innen müssen promoviert sein. Nachwuchswissenschaftler/innen können im Rahmen eines Projekts die eigene Stelle beantragen (s. Besonderheiten).

Ein Antrag sollte in folgender Weise gegliedert werden:

 

 

Wichtig!
Bei einer Antragstellung im biomedizinischen Bereich sind die zusätzlichen Hinweise auf dem gesonderten Merkblatt zu beachten.

 

Der vollständige Antrag (einschließlich der Anlagen) muß auf einem beschrifteten Datenträger im pdf-Format (ausnahmsweise auch als Word-Dokument, in keinem Fall jedoch als Macintosh-Dokument) übermittelt werden. Der Antrag sollte nach Möglichkeit in einer Datei übermittelt werden; bei mehreren Dateien sind diese durchzunumerieren. Zusätzlich muß ein (mit der elektronischen Version übereinstimmender!) Papierausdruck des Antrags (nicht geheftet oder gebunden) vorgelegt werden.

Einreichungsfristen:
Projektanträge können der Fritz Thyssen Stiftung bis zum 30. September 2010 (für die Wintersitzung 2011) bzw. bis zum 25. Februar 2011 (für die Sommersitzung 2011) vorgelegt werden. Es gilt der Poststempel.

 


Besonderheiten / Hinweise zu den Kostenarten

Für promovierte wissenschaftliche Mitarbeiter können volle Personalstellen nach BAT IIa (bzw. TVL-E13) beantragt werden. Bei noch nicht promovierten wissenschaftlichen Mitarbeitern richtet sich die Vergütung in der Regel nach BAT IIa/halbe (bzw. TVL-E13/halbe). Vorhaben, die allerdings ausschließlich der Anfertigung von Doktorarbeiten dienen sollen, werden durch die Stiftung nicht unterstützt.

Für nichtwissenschaftliche Mitarbeiter ist eine Vergütung entsprechend den Tätigkeitsmerkmalen des BAT bzw. TVL vorzusehen. Für die Bezahlung studentischer bzw. wissenschaftlicher Hilfskräfte sind die an der jeweiligen Institution geltenden Richtsätze zugrunde zu legen und der Stiftung mitzuteilen.

Nachwuchswissenschaftler können im Rahmen eines Projekts die eigene Stelle (in der Regel nach BAT IIa bzw. TVL-E13) beantragen. Im Bewilligungsfall muss die aufnehmende Institution für die Laufzeit der Förderung die Arbeitgeberfunktion übernehmen.

 

Sowohl für den BAT wie auch den TVL finden in den Neuen Bundesländern die entsprechenden Ost-Tarife Anwendung.

Reisekosten: Beantragt werden können Mittel zur Deckung von Reisekosten, die in unmittelbarem Projektzusammenhang stehen. Neben den angemessenen Fahrt- und Übernachtungskosten werden dabei für Reisen innerhalb Deutschlands bis zu € 24,-/Tag (Verpflegung) berücksichtigt. Bei Auslandsreisen können die für das jeweilige Reiseland gültigen Sätze bei der Geschäftsstelle der Stiftung erfragt werden.

Wissenschaftliche Geräte, Spezialliteratur, etc: Bei größeren Objekten sollten Vergleichsangebote eingeholt werden. Die Stiftung erwirbt grundsätzlich nicht das Eigentum, sondern im Regelfall die Hochschule (das Institut) an der (dem) das Projekt durchgeführt wird. Es kann aber auch dem Wissenschaftler selbst mit der Maßgabe übertragen werden, dass er das Gerät auf Verlangen der Stiftung nach Beendigung seiner Arbeit an dem wissenschaftlichen Vorhaben der Hochschule (dem Institut) oder einem anderen Wissenschaftler übereignet. Für Spezialliteratur kann eine Beihilfe dann gegeben werden, wenn sie nicht in den Bibliotheken zur Verfügung steht.

Grundsätzlich nicht gefördert werden Baumaßnahmen, Kosten für die Anschaffung von Büromöbeln und Geräten, die üblicherweise zur Grundausstattung der Hochschulen und Institute gehören.  


Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung

Im Bewilligungsbescheid werden dem Antragsteller die Bedingungen mitgeteilt, die mit der Bewilligung verbunden sind. Durch die Annahme der bewilligten Mittel verpflichtet sich der Antragsteller, diese Bedingungen einzuhalten.

Die Mittel sind durch die zuständige Hochschule/Institut zu verwalten und werden auf schriftliche Anforderung des Bewilligungsempfängers ausgezahlt, möglichst in vierteljährlichen Beträgen.

Eingesparte Mittel sind grundsätzlich an die Stiftung zurückzugeben. Sieht die Bewilligungsgrundlage mehrere Ausgabepositionen vor, so sind die bewilligten Mittel bis zu 20 % der einzelnen Teilbeträge gegenseitig deckungsfähig. Größere finanzielle Abweichungen und der Einsatz von Projektmitteln für im Antrag nicht genannte Kostenarten bedürfen der Genehmigung durch die Stiftung.

Nach Beendigung der Förderung ist der Stiftung unverzüglich eine Abrechnung über die Verwendung der bereitgestellten Mittel zusammen mit einem sachlichen Abschlußbericht vorzulegen.


Veröffentlichung der Arbeit

Die Stiftung erwartet, dass die Ergebnisse der wissenschaftlichen Arbeit durch eine Publikation der Wissenschaft nutzbar gemacht werden. Sie kann jedoch mit der Bewilligung der Projektmittel keine Verpflichtung übernehmen, für die Publikation Druckbeihilfen zu zahlen. Es bleibt dem Wissenschaftler überlassen, im Bedarfsfall einen Antrag auf eine Beihilfe zu stellen, sobald die Arbeit vorliegt. Hinweise zum Antragsverfahren können bei der Stiftung angefordert oder unter www.fritz-thyssen-stiftung.de abgerufen werden.