Ausschließlicher Zweck der Stiftung ist die unmittelbare Förderung der Wissenschaft an Hochschulen und gemeinnützigen Forschungseinrichtungen, vornehmlich in Deutschland, unter besonderer Berücksichtigung des wissenschaftlichen Nachwuchses. Die Förderung internationaler wissenschaftlicher Zusammenarbeit gehört dabei mit zu den Zielen der Stiftung. Sie erfüllt ihre Aufgabe im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten in den von ihr ausgewählten Förderungsbereichen, insbesondere durch Förderung bestimmter, sachlich und zeitlich begrenzter wissenschaftlicher Arbeiten.
Die Stipendien der Stiftung sind jüngeren, promovierten Nachwuchswissenschaftlern/innen vorbehalten, in der Regel innerhalb von ein bis zwei Jahren nach der Promotion. Promotions- und Habilitationsstipendien werden nicht vergeben.
Antragstellung
Anträge können grundsätzlich nur aus einer Hochschule bzw. gemeinnützigen Forschungseinrichtung heraus gestellt werden. Für einen Antrag auf ein Forschungsstipendium muss das Promotionsverfahren mit der Disputation oder dem Rigorosum abgeschlossen sein.
Ein Antrag sollte in folgender Weise gegliedert werden:
- Antragsformular (im Original unterschrieben)
- Tabellarischer Lebenslauf
- Ausführliche Darstellung des Forschungsvorhabens (Fragestellung, Stand der Forschung, eigene Vorarbeiten, geplantes Vorgehen, Methoden, Zeitplan, Mitarbeiter, Publikationen zum Thema)
- Bestätigung der Arbeitsmöglichkeit an der vorgesehenen Forschungsstelle
- ggf. Kostenplan für geplanten Auslandsaufenthalt o. ä.
Bewerber im biomedizinischen Förderungsbereich beachten bitte auch das gesonderte Merkblatt "Molekulare Grundlagen der Krankheitsentstehung".
Einreichungsfristen:
Stipendienanträge können der Stiftung jederzeit vorgelegt werden. Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel sechs bis acht Wochen.
Rechtliche Voraussetzungen
Das Stipendium soll mit einem weisungsfreien, auf eigener Initiative beruhenden wissenschaftlichen Vorhaben verbunden sein, das an einer wissenschaftlichen Hochschule oder gemeinnützigen Forschungsstätte durchgeführt wird und auch der Fortbildung dient.
Das Stipendium begründet kein Arbeits- oder Dienstverhältnis mit der Stiftung. Der Stipendiat wird zu keiner bestimmten wissenschaftlichen Gegenleistung verpflichtet. Das Stipendium wird aber in der Erwartung gegeben, dass der Empfänger an der von ihm selbst gewählten Forschungsaufgabe mit seiner ganzen Kraft arbeitet.
Der Stipendiat unterliegt nicht der gesetzlichen Sozialversicherungspflicht. Der Stipendiat hat jedoch vor Inanspruchnahme des Stipendiums einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz nachzuweisen.
Das Stipendium ist unter den Voraussetzungen des § 3 Ziffer 44 EStG steuerfrei. Eine verbindliche Entscheidung trifft in Zweifelsfällen das für den Stipendiaten zuständige Finanzamt.
Vom Bewilligungsempfänger wird erwartet, dass er die Ergebnisse seiner Arbeit veröffentlicht. Die Stiftung übernimmt aber mit der Bewilligung des Stipendiums keine Verpflichtung, eine solche Veröffentlichung finanziell zu unterstützen. In Ausnahmefällen besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Gewährung einer Druckbeihilfe zu stellen, soweit dies erforderlich ist und die notwendige Hilfe nicht von anderer Seite bereitgestellt wird.
Stipendienhöhe
Das Stipendium setzt sich aus einem Grundbetrag und Nebenleistungen zusammen.
Grundbetrag:
Der altersunabhängige Grundbetrag beträgt € 1.700,-- monatlich. Eigene Einnahmen aus einer wissenschaftlichen Nebentätigkeit bis zur Höhe von € 500,-- monatlich bleiben bei der Festsetzung des Grundbetrages unberücksichtigt. Der Grundbetrag kann in Ausnahmefällen abweichend festgesetzt werden.
Kindergeld ist in den Stipendien nicht enthalten. Es ist bei dem für den Wohnort des Stipendiaten zuständigen Arbeitsamt zu beantragen. Bei Auslandsstipendien für Inländer ist das Arbeitsamt zuständig, in dessen Bezirk die Inlandswohnung während des Auslandsaufenthalts aufrechterhalten bleibt.
Bei Krankheit oder Unfall kann die Stiftung keine Beihilfe zahlen. Dem Bewilligungsempfänger wird daher dringend empfohlen, eine bestehende Krankenversicherung aufrecht zu erhalten und, soweit er nicht selbst oder sein Ehepartner gegen Krankheit versichert ist oder in ausreichender Weise beihilfeberechtigt ist, eine Versicherung abzuschließen. Der Versicherungsschutz ist vor Inanspruchnahme des Stipendiums nachzuweisen.
Von einem Wissenschaftler, der für eine Auslandsreise über keine ausreichende Krankenversicherung verfügt, wird erwartet, dass er für die Dauer des Auslandsaufenthaltes eine ausreichende Krankenversicherung abschließt.
Nebenleistungen:
Zur Deckung von Sach- und Reisekosten (z.B. für Bücher, Informationsreisen zu anderen Arbeitsgruppen), die in unmittelbarem Zusammenhang mit der wissenschaftlichen Arbeit stehen, kann ein pauschaler Zuschuß von € 100,-- monatlich gewährt werden. Darüber hinausgehende, wesentliche, besondere Ausgaben (z.B. hohe Kursgebühren) können nur aufgrund eines vorherigen Antrags berücksichtigt werden.
Zu Reisekosten zum Ort der wissenschaftlichen Arbeit kann ein Zuschuß gewährt werden, und zwar bis zur Höhe der tatsächlichen Kosten, die grundsätzlich die 2. Klasse bei Bahnfahrten und die Economy-Klasse bei Flugreisen nicht übersteigen sollten. Preisermäßigungen sollten nach Möglichkeit wahrgenommen werden.
Bei weiterlaufenden Verpflichtungen in begründeten Fällen (z.B. wenn der Stipendiat von seiner Familie nicht an den Ort der wissenschaftlichen Arbeit begleitet wird) kann auf Antrag ein angemessener Zuschuß zu diesen Verpflichtungen (z.B. Miete) bis etwa € 200,-- im Monat gezahlt werden. Vermögensbildende Maßnahmen (z.B. Lebensversicherung oder Bausparkasse) können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.
Zur Deckung erhöhter Lebenshaltungskosten im Ausland werden Zuschläge gewährt; diese je nach Land unterschiedlichen Zuschläge werden von der Stiftung festgesetzt.
Wissenschaftler erhalten für die Betreuung ihrer Kinder, die nicht älter als 12 Jahre sind, auf Antrag einen Kinderbetreuungszuschlag.
Teilstipendien (mindestens 50 %) können gewährt werden, um den Stipendiaten die Möglichkeit zu geben, sich neben ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit der Betreuung ihrer Kinder zu widmen. Die Laufzeit des Stipendiums verlängert sich entsprechend.
Pflichten des Bewilligungsempfängers
Der Stipendiat ist zu keiner bestimmten wissenschaftlichen Gegenleistung verpflichtet und in seiner wissenschaftlichen Arbeit weisungsfrei. Die Stiftung geht jedoch bei Annahme des Stipendiums davon aus, dass die Mittel zweckentsprechend verwendet werden, der Stipendiat seine Arbeitskraft der Forschungsaufgabe widmet und nach Ablauf der Förderung einen Bericht vorlegt. Die Stiftung ist zu unterrichten, wenn die Bewilligungsgrundlagen oder die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Stipendiaten oder des Ehepartners sich ändern, das Vorhaben geändert oder abgebrochen wird. Die Stiftung muss sich einen Widerruf des Stipendiums vorbehalten, wenn sich herausstellen sollte, dass die Angaben in den Antragsunterlagen unrichtig sind oder erforderliche Mitteilungen unterblieben sind; sie muss sich ferner vorbehalten, die Bewilligungen veränderten Verhältnissen anzupassen.
Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung
Die Stiftung setzt das Stipendium in jedem Einzelfall durch einen Bewilligungsbescheid fest. Der Bescheid geht dem Antragsteller zu. Mit der Annahme des Stipendiums erkennt der Bewilligungsempfänger die mit dem Bescheid mitgeteilten Bewilligungsbedingungen an.
Das Stipendium wird grundsätzlich für eine begrenzte Zeit, in der Regel für einen Zeitraum bis zu einem Jahr, bewilligt.
Die Stipendien werden monatlich im voraus auf das vom Bewilligungsempfänger angegebene Konto oder an eine Hochschule (Institut) zur Weiterleitung an den Stipendiaten überwiesen. Der Grundbetrag und die Pauschale für Nebenleistungen brauchen nicht abgerechnet zu werden. Andere Nebenleistungen, z.B. für Reisekosten, sind abzurechnen.
Die Auszahlung des Stipendiums setzt den Nachweis eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes voraus.
